Beihilfe / Heilfürsorge

Die Beihilfeverordnungen sehen in der Regel die Aufwendungen für eine Kinderwunschbehandlung als beihilfefähig an und verweisen hinsichtlich Art und Umfang der Kostenübernahme auf die Vorschriften aus der gesetzlichen Krankenversicherung (insbesondere § 27a SGB V).

 

Beamte des Bundes und der Länder stehen daher den Kassenpatienten gleich – soweit es um die Erstattung der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung durch die Beihilfe geht. Je nach Bundesland können sich hier jedoch Abweichungen ergeben. 

 

Soweit daneben eine private Krankenversicherung besteht, gelten für diesen Teil der Absicherung jedoch die für die PKV einschlägigen Regelungen.



Bei einem Beamten, welcher beihilfeberechtigt ist und daneben ergänzend eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, sind somit die Fragen der Übernahme der Kosten einer Kinderwunschbehandlung nach zwei unterschiedlichen Versicherungssystemen zu beurteilen. Dies führt zwangsläufig zu Lücken im Versicherungsschutz, welche jedoch nach der Rechtsprechung durch die Versicherten als systemimmanent hinzunehmen sind.

 

Für die Heilfürsorge gelten die Ausführungen zur Beihilfe entsprechend. Auch hier verweisen die einschlägigen Regelungen des Soldatengesetzes (SG), des Bundesbesoldungsgestzes (BBesG) und der Verwaltungsvorschiften in der Regel auf § 27a SGB V.

 

Christian Rohlfs

Fachanwalt für Medizinrecht

 

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