Kryokonservierung

Kryokonservierung bedeutet das Aufbewahren von Zellen durch Einfrieren in flüssigem Stickstoff. Die so konservierten Zellen können über einen langen Zeitraum in einer Art Kältestarre erhalten werden. Dabei kommen die Stoffwechselvorgänge nahezu zum Stillstand. Nach dem Auftauen nehmen die Zellen ihre physiologischen Prozesse wieder auf.

 

Kommt es im Rahmen einer IVF-Behandlung zur Befruchtung von mehr Eizellen, als beim Embryo-Transfer übertragen werden sollen, so können diese zum Zeitpunkt der Behandlung „nicht benötigten“ Eizellen kryokonserviert werden.

 

Sofern die IVF/ICSI-Behandlung mit den bei der Punktion gewonnen Eizellen nicht zu einer Schwangerschaft führt, können die krykonservierten Eizellen im Rahmen einer späteren Behandlung aufgetaut und – nach Entwicklung zum Embryo – in die Gebärmutter übertragen werden (Embryotransfer).

 

Der Vorteil dieser Methode ist insbesondere darin zu sehen, dass bei einem erneuten Versuch unter Verwendung von kryokonservierten Eizellen die ersten Schritte der IVF/ICSI-Therapie (Stimulation, Downregulierung, Auslösen des Eisprunges, Punktion, usw.) entfallen. Es muss lediglich die Gebärmutterschleimhaut auf den Transfer und eine mögliche Einnistung vorbereitet werden.

 

Die Kosten für eine Kryokonservierung gehören nur dann zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können (z.B. bei einer Chemotherapie, § 27a IV SGB V). 

 

Die privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten der Kryokonservierung demgegenüber häufig. Man sollte jedoch berücksichtigen, dass die PKV einen Embryotransfer mit kryokonservierten Eizellen oft als regelrechten IVF/ICSI-Versuch wertet. 

 

Neben der Kryokonservierung von Eizellen können auch Spermien und durch TESE bzw. MESE gewonnenes Hodengewebe eingefroren und für eine Kinderwunsch-Behandlung genutzt werden.

Christian Rohlfs

Fachanwalt für Medizinrecht

 

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