Präimplantationsdiagnostik (PID)

Mithilfe der Präimplantationsdiagnostik sollen die durch eine In-vitro-Fertilisation gezeugten Embryonen auf genetisch bedingte Erbkrankheiten untersucht werden, bevor ein Embryotransfer erfolgt.

 

Im Unterschied zur Polkörperdiagnostik erfolgt die genetische Untersuchung bei der PID nicht am Polkörper der Eizelle und damit nur am Erbgut der Mutter, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Embryo. 

 

Die PID ist in § 3a ESchG seit dem 08.12.2011 gesetzlich geregelt. Grundsätzlich ist die PID danach in Deutschland unzulässig und verboten. In besonderen Einzelfällen, d.h. bei Vorliegen einer entsprechenden genetischen Indikation, ist die Durchführung der PID jedoch erlaubt. Dabei werden hohe Anforderungen an die Voraussetzungen, das Verfahren und an den Arzt gestellt. 

 

Die Kosten für die PID werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen. Für die private Krankenversicherung gilt dies in der Regel auch – hier kommt es jedoch auf den Inhalt des Versicherungsvertrages sowie die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Gesellschaft an. 

Christian Rohlfs

Fachanwalt für Medizinrecht

 

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