Die Kostenfrage hat für viele Kinderwunschpaare - ungewollt - einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung, ob eine Kinderwunschbehandlung durchgeführt bzw. fortgesetzt werden kann. Art und Umfang der Kostenübernahme hängen dabei maßgeblich davon ab, ob eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung durch die Private Krankenversicherung ist die nachgewiesene „Erkrankung" des privat versicherten Partners. Bei ihm muss eine körperlich bedingte Sterilität vorliegen und diese muss die Ursache für die Kinderlosigkeit sein (Verursacherprinzip). Die private Krankenversicherung übernimmt grundsätzlich die vollen Kosten einer Kinderwunschbehandlung (vorbehaltlich abweichender Regelungen im Versicherungsvertrag). mehr
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden bei ungewollter Kinderlosigkeit eines verheirateten Paares die Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur bis zu einer Höhe von 50% übernommen (Eigenanteil). Darüber hinaus übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nur die Kosten für Behandlungen am Körper der versicherten Person (Körperprinzip). mehr
Probleme und Lücken im Versicherungsschutz treten insbesondere dann auf, wenn ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert und/oder weitere Kostenträger beteiligt sind (z.B. Beihilfe). mehr